Allgemeine Einkaufsbedingungen der Janitza electronics GmbH
§ 1 Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich für diese sowie für künftige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten; entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) annehmen oder diese bezahlen.
§ 2 Vertragsschluss
Vereinbarungen, Bestellungen und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn der Lieferant nicht binnen 6 Werktagen ab Bestelldatum widerspricht.
§ 3 Preise
Unsere Preise verstehen sich als Festpreise sowie „frei Haus“ im Sinne von DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010) einschließlich Verpackung, jedoch ohne Umsatzsteuer.
§ 4 Zahlung, Aufrechnung etc.
(1) Zahlungen sind wie folgt zu leisten: Nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor Erhalt der vollständigen Lieferung, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzüge, innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto.
(2) Zahlungsverzug tritt nur nach Fälligkeit und Mahnung ein. Die Höhe der Verzugszinsen bestimmt sich ausschließlich nach dem gesetzlichen Zinssatz des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte.
(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 5 Leistungsort, Lieferungen, Verpackung
(1) Lieferungen erfolgen DDP Lieferanschrift (INCOTERMS 2010). Der Lieferant trägt also die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten am vereinbarten Bestimmungsort. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
(2) Teillieferungen sind nicht zulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt. Der Lieferant ist zum Einsatz von Subunternehmern nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.
(3) Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen, so trägt er alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zum Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen, die eine Wiederverwendung bzw. kostengünstige Entsorgung zulassen. Die Verpackung soll Schutz gegen Beschädigung, Verschmutzung und Feuchtigkeit bei Transport und Lagerung sicherstellen, so dass die Montage oder Weiterverarbeitung bei uns oder einem von uns beauftragten Unternehmen, ohne zusätzlichen Aufwand erfolgen kann. Auf der Verpackung müssen alle für den Inhalt, die Lagerung und den Transport wichtigen Hinweise sichtbar angebracht werden. Leihverpackung erhält der Lieferant unfrei an seine Anschrift zurückgesandt.
§ 6 Liefertermine
(1) Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sobald der Lieferant erkennt, dass ihm die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins oder sonstiger Termine nicht vertragsgemäß möglich sein wird, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Auf das Ausbleiben notwendiger Informationen oder von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(3) Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den Vertragsgegenständen geht mit vollständiger Zahlung auf uns über. Wir sind jedoch berechtigt, die Ware auch schon vor vollständiger Zahlung vereinbarungsgemäß weiter zu verarbeiten oder weiter zu veräußern. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung in Textform.
§ 8 Abfallentsorgung, verbotene Stoffe
(1) Der Lieferant garantiert die Einhaltung der geltenden Gesetze zur Verpackung von Materialien und zur Rücknahme und Entsorgung von Vertragsprodukten, insbesondere der Regelungen der jeweils geltenden Verpackungsverordnung und des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG).
(2) Der Lieferant sichert zudem die „RoHS-Konformität“ (Richtlinie 2011/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Januar 2013) der Vertragsgegenstände zu.
§ 9 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolgedessen unser Interesse an der Leistung entfällt.
§ 10 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant wird vertrauliche Informationen, insbesondere von uns zugänglich gemachte Unterlagen, Muster, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten, und/oder Problemlösungen und sonstiges spezifisches Know-how (nachstehend insgesamt ,,Informationen“ genannt), während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Er wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern auferlegen.
(2) Diese Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die
- der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt waren;
- rechtmäßig von Dritten erworben wurden;
- allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder werden;
- vom abgebenden Vertragspartner freigegeben werden.
(3) Nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses hat der Lieferant alle geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen und Informationen unaufgefordert zurückzugeben oder auf unseren Wunsch zu vernichten und uns hierüber einen Nachweis zu erbringen. Zur Eigennutzung überlassene Software sowie Präsentationsversionen hat der Lieferant umgehend und unaufgefordert zu deinstallieren.
(4) Der Lieferant hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihm Zugang zu unserem Betrieb oder zu Hard- und Software gewährt wird. Er stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis.
§ 11 Versicherungen
Der Lieferant muss für die Dauer des Vertrages, einschließlich Garantiezeiten und Verjährungsfristen für Mängelansprüche, entsprechende Haftpflichtversicherungen mit branchenüblichen Konditionen und einer Mindestdeckungssumme von 2 Millionen EUR pro Schadensfall abschließen und unterhalten.
§ 12 Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem, welches dem aktuellen Stand der Technik entsprechend ausgerichtet ist, zu unterhalten. Der Lieferant führt fertigungsbegleitende Prüfungen entsprechend seinem QMS durch, es sei denn, es erweist sich als notwendig, dass eine spezielle Vorstufenprüfung durchgeführt wird. Ist dies der Fall, geben wir die Kriterien für eine solche Vorprüfung rechtzeitig vor.
(2) Der Lieferant führt eine Endprüfung der Produkte durch, die sicherstellt, dass nur fehlerfreie Ware zur Auslieferung kommt.
(3) Die Annahme der Lieferung erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Mängelfreiheit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Diese umfasst nur Identität, Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Mängel der Ware. Darüber hinaus wird die Wareneingangsprüfung durch die Qualitätssicherung bei dem Lieferanten gemäß Abs. 1 und 2 ersetzt; der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.
§ 13 Rechte bei Mängeln
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden uneingeschränkt Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
(2) Sach- und Rechtsmängel verjähren in 36 Monate nach erfolgter Lieferung.
(3) Unternimmt der Lieferant zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten innerhalb der Verjährungsfrist Neulieferungen oder die Instandsetzung bzw. Reparatur von Teilen der Lieferung, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.
(4) Der Lieferant hat alle uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehenden Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und den üblichen Umfang übersteigende Untersuchungskosten zu tragen.
(5) Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.
(6) Im Fall des Rückgriffs ersetzt uns der Lieferant die durch die Mangelhaftigkeit seiner Leistung entstandenen Aufwendungen, welche wir im Verhältnis zu unserem Kunden zu tragen haben.
(7) Im Falle des Rücktritts sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten unentgeltlich bis zur Beschaffung geeigneten Ersatzes zu nutzen. Der Lieferant trägt sämtliche durch den Rücktritt veranlasste Kosten und übernimmt die Entsorgung.
§ 14 Produkthaftung
(1) Für den Fall, dass wir aus Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist und – in den Fällen verschuldensabhängiger Haftung – den Lieferanten ein Verschulden trifft.
(2) Sofern die Schadensursache im durch ihn überprüfbaren Verantwortungsbereich liegt, trägt der Lieferant insoweit die Beweislast.
(3) Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 15 Schutzrechte, Freistellung
(1) Soweit wir dem Lieferanten Pläne, Unterlagen, Skizzen oder sonstige schutzfähige Informationen zur Erbringung seiner Leistungen beistellen, erhält der Lieferant hieran das jederzeit widerrufliche und auf die Dauer der Auftragsabwicklung beschränkte einfache Nutzungsrecht zum internen Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht umfasst weder die Vervielfältigung, noch die Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung. Der Lieferant darf solche schutzfähigen Informationen nicht zur Abwicklung von Aufträgen anderer Kunden nutzen.
(2) Soweit aus der gemeinsamen Zusammenarbeit schutzrechtsfähige Ergebnisse neu entstehen, werden die Parteien über deren Anmeldung und Nutzung eine gesonderte Vereinbarung treffen, in der die Anteile der Entwicklungsleistung angemessen zu berücksichtigen sind. Wir erwerben jedoch mindestens ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes und kostenfreies Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechtes.
(3) Der Lieferant sichert zu, dass der vertragsgemäßen Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen durch uns oder unsere Kunden keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen, auch wenn die Lieferungen für die Verwendung im Ausland bestimmt sind. Er wird uns von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund einer Schutzrechtsverletzung gegen uns erhoben werden und uns alle Aufwendungen und Kosten ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstehen.
§ 16 Ersatzteile
Der Lieferant garantiert uns und unseren Kunden eine Versorgung mit Ersatzbedarf oder Ersatzteilen für die Vertragsgegenstände für die Dauer von mindestens 10 Jahren nach Lieferung der jeweiligen Vertragsgegenstände zu angemessenen Konditionen.
§ 17 Werkzeuge, Materialien
(1) Stellen wir Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge für die Fertigung der Vertragsgegenstände bei, so verbleiben diese in unserem Eigentum. Erfolgt die Beschaffung oder Herstellung solcher Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge durch den Lieferanten in unserem Auftrag, erwerben wir das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises.
(2) Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Wartung und Versicherung der Materialien, Vorrichtungen und Werkzeuge verantwortlich. Sofern sich die Parteien nicht anderweitig verständigen, sind die Kosten hierfür in dem vereinbarten Produktpreis enthalten.
Wir können jederzeit die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände verlangen. Der Lieferant verzichtet diesbezüglich auf etwaige Zurückbehaltungsrechte.
(3) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Materialien, Vorrichtungen oder Werkzeuge für Aufträge anderer Kunden zu verwenden.
§ 18. Abnahme
Im Falle von vereinbarten Werkleistungen, insbesondere von Montageleistungen, gilt für die Abnahme ausschließlich die Regelung des § 640 BGB.
§ 19. Ausfuhrgenehmigungen
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass sich die Vertragsprodukte bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung bzw. Gebrauch zur Ausfuhr in die vereinbarten bzw. bekannten Bestimmungsländer eignen. Im Falle von trotzdem auftretenden Lieferhindernissen aufgrund behördlicher Entscheidungen und/oder nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere wegen Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen, die aufgrund der Vertragsprodukte des Lieferanten ergehen, ist der Lieferant verpflichtet, uns bei der Beschaffung der erforderlichen Ausfuhrgenehmigung angemessen und schnellstmöglich zu unterstützen. Dauert das Lieferhindernis länger als 6 Monate an, steht uns ein Sonderrücktrittsrecht bezüglich der betroffenen Teile zu.
§ 20. Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, so gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Lieferanten.
(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener UN-Kaufrechtsabkommens (CISG).