Allgemeine Vertragsbedingungen der Janitza Electronics GmbH für die kostenlose Überlassung von Software

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für die kostenlose Überlassung von Software durch die Janitza Electronics GmbH, geschäftsansässig Vor dem Polstück 1, 35663 Lahnau (im Folgenden "JANITZA" genannt) an die Nutzer und für vorvertragliche Schuldverhältnisse in diesem Zusammenhang gelten ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vertragsbedingungen des Nutzers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn JANITZA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeine Vertragsbedingungen der Janitza Electronics GmbH für die kostenlose Überlassung von Software in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Nutzers aktuellen Fassung (abrufbar unter www.janitza.de), es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

(3) Es geltend ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, für die vorliegende kostenlose Überlassung von Software insbesondere die §§ 516 ff. BGB (Schenkung).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertragsschluss erfolgt in der Weise, dass JANITZA dem Nutzer auf dessen Anforderung der kostenlosen Software hin eine Bestätigungsmail sendet und dem Nutzer die Software (einschließlich des zugehörigen Datenträgers, soweit vorhanden) anschließend tatsächlich überlässt.

(2) Beide Parteien sind sich darüber einig, dass die Überlassung / Zuwendung der Software (und des dazugehörigen Datenträgers, soweit einschlägig), unentgeltlich erfolgt.

(3) Bis zur tatsächlichen Überlassung der Software kommt ein verbindlicher Vertrag nicht zustande (ein Schenkungsversprechen bedarf gem. § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung; dieser Formmangel wird erst durch die tatsächliche Überlassung geheilt, § 518 Abs. 2 BGB).

(4) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Einrichtung und Installation der Software, Schulungen) sind gesonderte Verträge zu schließen.

§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Überlassung der kostenlosen Software (einschließlich des zugehörigen Datenträgers, soweit vorhanden) an den Nutzer und die Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend § 4.

(2) Die kostenlose Software (einschließlich des zugehörigen Datenträgers, soweit vorhanden) wird so überlassen, wie sie zum Zeitpunkt der Überlassung bei JANITZA vorliegt ("wie sie ist").

(3) Der Nutzer hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und –bedingungen der Software entsprechend der Produktbeschreibung von JANITZA bekannt.

(4) Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Softwareprogramme zu erstellen, die in allen Anwendungsfällen fehlerfrei arbeiten. Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind daher allgemeine Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von JANITZA.

(5) Der Nutzer erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und, soweit für die betreffende Software vorhanden, einem Benutzerhandbuch in Dateiform. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Benutzerhandbuch auf einem USB-Stick per Post ausgeliefert. Der Nutzer hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.

§ 4 Rechte des Nutzers an der Software

(1) Die kostenlos überlassene Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die JANITZA dem Nutzer im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich JANITZA zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat JANITZA entsprechende Verwertungsrechte.

(2) Der Nutzer ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Nutzers befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. JANITZA räumt dem Nutzer hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 10.

(3) Der Nutzer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von JANITZA überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.

(4) Der Nutzer ist nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Software oder Teile davon kostenlos an einen Dritten weiterzugeben:

  • a) Nur ein Original-Datenträger darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderem Stand dürfen nicht weitergegeben werden.
  • b) Der Nutzer löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich JANITZA schriftlich zu bestätigen.
  • c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
  • d) Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber JANITZA, dass er § 4, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 und § 12 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber JANITZA einhalten wird.
  • e) Die schriftliche Zustimmung von JANITZA liegt vor. JANITZA ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen.

Im Falle eines Verstoßes des Nutzers gegen diese Regeln bleiben Schadensersatzansprüche von JANITZA vorbehalten.

(5) Die Regeln nach Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 d), e) gelten auch, wenn der Nutzer eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.

(6) Der Nutzer darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich JANITZA von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Nutzer über die Software im Rahmen des Dekompilierens erhält, gilt § 11. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er JANITZA eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber JANITZA zur Einhaltung der in §§ 4 und 11 festgelegten Regeln verpflichtet.

(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere der Verkauf, die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JANITZA nicht erlaubt.

(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von JANITZA, die dem Nutzer vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von JANITZA. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von JANITZA nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 11 geheimzuhalten.

§ 5 Leistungsort

Für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von JANITZA der Leistungsort.

§ 6 Pflichten des Nutzers

(1) Der Nutzer ist verpflichtet, das Programm gründlich auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit einer produktiven Nutzung beginnt.

(2) Der Nutzer ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 7 Sachmängel

(1) Die Haftung von JANITZA gegenüber dem Nutzer für Sachmängel an der überlassenen Software (einschließlich des zugehörigen Datenträgers, soweit vorhanden) ist auf den Fall beschränkt, dass JANITZA gegenüber dem Nutzer einen Sachmangel an der Software arglistig verschweigt. In diesem Fall hat JANITZA gem. § 524 Abs. 1 BGB dem Nutzer den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Ansprüche des Nutzers auf Mängelbeseitigung durch JANITZA bestehen bei kostenlos überlassener Software nicht.

§ 8 Rechtsmängel

(1) Die Haftung von JANITZA gegenüber dem Nutzer für Mängel im Recht an der überlassenen Software (einschließlich des zugehörigen Datenträgers, soweit vorhanden) ist auf den Fall beschränkt, dass JANITZA gegenüber dem Nutzer einen Mangel im Recht an der Software arglistig verschweigt. In diesem Fall hat JANITZA gem. § 523 Abs. 1 BGB dem Nutzer den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

(2) Der Nutzer hat JANITZA unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software ihm gegenüber geltend machen. Der Nutzer ermächtigt JANITZA, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange JANITZA von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Nutzer von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von JANITZA anerkennen; JANITZA wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Nutzer von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Nutzers (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.

§ 9 Haftung

(1) Außerhalb der Sach- und Rechtsmängelhaftung (siehe oben §§ 7, 8) haftet JANITZA gem. § 521 nur, sofern der Nutzer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von JANITZA beruhen.

(2) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt JANITZA in jedem Fall offen. Der Nutzer hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.

§ 10 Beginn und Ende der Rechte des Nutzers

(1) Das Eigentum an den überlassenen Sachen und die Rechte nach § 4 gehen mit der Überlassung auf den Nutzer über.

(2) JANITZA kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn JANITZA das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Nutzer in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.

(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann JANITZA vom Nutzers die Rückgabe der überlassenen Software verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Software und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

§ 11 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Nutzer macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

(3) JANITZA verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Nutzers unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. JANITZA darf den Nutzers nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenznutzer benennen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Der Nutzer kann gegenüber JANITZA nur mit von JANITZA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Nutzer Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JANITZA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Nutzers nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.

(4) Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von JANITZA.

(5) Bei Unterschieden zwischen diesem Vertrag und einer Übersetzung dieses Vertrags ist die deutsche Fassung des Vertrags maßgeblich.