Allgemeine Vertragsbedingungen der Janitza Electronics GmbH für den Verkauf von Standardsoftware
§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Für den Verkauf von Standardsoftware durch die Janitza Electronics GmbH, geschäftsansässig Vor dem Polstück 1, 35663 Lahnau (im Folgenden "JANITZA" genannt) und für vorvertragliche Schuldverhältnisse in diesem Zusammenhang gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn JANITZA ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Janitza Electronics GmbH für den Verkauf von Standardsoftware in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden aktuellen Fassung (abrufbar unter www.janitza.de), es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
(3) Es geltend ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen, für die Lieferung der Standardsoftware die §§ 433 ff. BGB, für getrennt bestellte Dienstleistungen (z.B. Installation, Parametrisierung, Schulung) die §§ 611 ff. BGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von JANITZA sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot wird schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag oder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von JANITZA zustande, außerdem dadurch, dass JANITZA mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt. JANITZA kann die schriftliche Bestätigungen mündlicher Vertragserklärungen des Kunden verlangen.
(2) Der Kunde hält sich vier Wochen an Erklärungen zum Abschluss von Verträgen (Vertragsangebote) gebunden.
(3) Für Lieferungen und Leistungen anderer Art (z.B. Hardwarelieferung, Softwarepflege, Einrichtung und Installation der Software) sind gesonderte Verträge zu schließen.
§ 3 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist nur die Lieferung von Standardsoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte nach § 4, außerdem (soweit bestellt) die Schulung nach § 15.
(2) Der Kunde hat vor Vertragsabschluss überprüft, dass die Spezifikation der Software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktionsmerkmale und -bedingungen der Software bekannt.
(3) Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Lieferungen und Leistungen ist der beiderseits unterzeichnete Vertrag oder die Auftragsbestätigung von JANITZA, sonst das Angebot von JANITZA. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder JANITZA sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch JANITZA.
(4) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von JANITZA.
(5) Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem Maschinenprogramm und dem Benutzerhandbuch. Die Technik der Auslieferung der Software richtet sich nach den Vereinbarungen; mangels anderer Vereinbarung werden Programm und Handbuch auf CDROM ausgeliefert. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
(6) JANITZA erbringt alle Lieferungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
§ 4 Rechte des Kunden an der Software
(1) Die Software (Programm und Benutzerhandbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Leistungsschutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die JANITZA dem Kunde im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich JANITZA zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat JANITZA entsprechende Verwertungsrechte.
(2) Der Kunde ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verarbeiten. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Kunden befinden und in seinem unmittelbaren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z.B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeitsplätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. JANITZA räumt dem Kunden hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befugnisse als einfaches Nutzungsrecht ein, einschließlich des Rechts zur Fehlerbeseitigung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt § 13.
(3) Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden.
Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von JANITZA überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
(4) Der Kunde ist nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Software oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:
- a) Nur ein Original-Datenträger (vgl. § 3 Abs. 5) darf weitergegeben werden. Andere Software oder die Software in einem anderem Stand dürfen nicht weitergegeben werden.
- b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Software (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Datenträgern und in Fest- oder Arbeitsspeichern. Er gibt die Nutzung endgültig auf. Er verpflichtet sich, diese Vorgänge vor der Weitergabe des Original-Datenträgers an den Dritten durchzuführen und sie unverzüglich JANITZA schriftlich zu bestätigen.
- c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
- d) Der Dritte erklärt schriftlich gegenüber JANITZA, dass er § 4, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 und § 16 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unmittelbar gegenüber JANITZA einhalten wird.
- e) Die schriftliche Zustimmung von JANITZA liegt vor. JANITZA ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn keine wichtigen Gründe (z.B. Konkurrenzschutz) entgegenstehen 14.
Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen diese Regeln schuldet er JANITZA eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte nach der dann aktuellen Preisliste von JANITZA für die Software hätte zahlen müssen, zumindest aber in Höhe des heute vereinbarten Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche von JANITZA bleiben vorbehalten.
(5) Die Regeln nach Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 d), e) gelten auch, wenn der Kunde eine Fehlerbeseitigung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt oder die Software zu Schulungszwecken einsetzt.
(6) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Programme nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich JANITZA von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde über die Software im Rahmen des Dekompilierens erhält, gilt § 14. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er JANITZA eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar gegenüber JANITZA zur Einhaltung der in §§ 4 und 14 festgelegten Regeln verpflichtet.
(7) Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, Gebrauch der Software durch und für Dritte (z.B. Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JANITZA nicht erlaubt.
(8) Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme usw. von JANITZA, die dem Kunde vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von JANITZA. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von JANITZA nicht in gleich welcher Weise genutzt werden und sind nach § 14 geheimzuhalten.
§ 5 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von JANITZA schriftlich als verbindlich bezeichnet. JANITZA kann Teilleistungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Kunde sinnvoll nutzbar sind.
(2) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem JANITZA durch Umstände, die JANITZA nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungsgrundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeitskampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt.
(3) Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
(4) Mahnungen und Fristsetzungen des Kundes bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.
(5) Leistungsort von Schulungen ist der Ort, an dem die Schulung zu erbringen ist. Im übrigen ist für alle Leistungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von JANITZA der Leistungsort.
§ 6 Vertragsbindung und Vertragsbeendigung
(1) Jede Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Fristsetzung zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den gesetzlich angeordneten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB) kann die Fristsetzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückabwicklung nicht verlangen.
(2) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
§ 7 Vergütung, Zahlung
(1) Die vereinbarte Vergütung ist nach Ablieferung der Software (bei Schulungen nach Durchführung der Schulung) und Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug fällig und innerhalb von 14 Tagen zahlbar.
(2) Mangels abweichender Vereinbarungen gilt die jeweilige Preisliste von JANITZA, die über www.janitza.de einsehbar ist bzw. bei JANITZA angefordert werden kann.
(3) Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versandkosten und Telekommunikationskosten sind zusätzlich nach Aufwand zu vergüten. Zusätzliche vom Kunden verlangte Leistungen (z.B. Beratung und Unterstützung bei der Programminstallation) werden nach der jeweils aktuellen Preisliste von JANITZA in Rechnung gestellt. Eine Listenpreiserhöhung ist auf 3% pro Jahr begrenzt.
(4) Zu allen Preisen kommt die Umsatzsteuer hinzu.
(5) Der Kunde kann gegenüber JANITZA nur mit von JANITZA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JANITZA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
§ 8 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände von JANITZA unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.
(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.
§ 9 Sachmängel
(1) Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, bei fehlender Vereinbarung für die gewöhnliche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder ähnliches resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
(2) Bei Sachmängeln kann JANITZA zunächst nacherfüllen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von JANITZA durch Beseitigung des Mangels, durch Lieferung von Software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass JANITZA Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind vom Kunden zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Eine gleichwertige neue Programmversion oder die gleichwertige vorhergehende Programmversion, die den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist.
(3) Der Kunde unterstützt JANITZA bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, indem er insbesondere auftretende Probleme konkret beschreibt, JANITZA umfassend informiert und JANITZA die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt. JANITZA kann die Mangelbeseitigung nach Wahl von JANITZA vor Ort oder in den Geschäftsräumen von JANITZA durchführen. JANITZA kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Kunde hat auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und JANITZA nach entsprechender vorheriger Ankündigung Zugang zu seiner EDV-Anlage zu gewähren.
(4) Die Vertragspartner vereinbaren folgende Fehlerklassen und Reaktionszeiten:
- a) Fehlerklasse 1: Betriebsverhindernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: JANITZA beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Stunden nach Fehlermeldung mit der Fehlerbeseitigung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Beseitigung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
- b) Fehlerklasse 2: Betriebsbehindernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunde erheblich; die Nutzung der Software ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich: JANITZA beginnt bei Fehlermeldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbeseitigung am gleichen Tag, bei späterer Fehlermeldung zu Beginn des nächsten Arbeitstages und setzt sie bis zur Beseitigung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeitszeit fort. JANITZA kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.
- c) Fehlerklasse 3: Sonstige Mängel: JANITZA beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbeseitigung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programmstand, wenn dies für den Kunde zumutbar ist.
(5) Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehlermeldung nach § 8 Abs. 1. Für die Fristberechnung gilt § 5 Abs. 2, 3. Bei Meinungsverschiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Kunde die Einstufung in eine höhere Fehlerklasse verlangen. Sofern er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war, hat er JANITZA den Zusatzaufwand zu erstatten.
(6) JANITZA kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung eingesetzt oder falsch bedient wurde. JANITZA kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird. Die Beweislast liegt beim Kunden. § 254 BGB gilt entsprechend.
(7) Wenn JANITZA die Nacherfüllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Kunde nicht zumutbar ist, kann er im Rahmen des § 6 entweder vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen und zusätzlich nach § 11 Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach § 12.
§ 10 Rechtsmängel
(1) JANITZA gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet JANITZA dadurch Gewähr, dass JANITZA dem Kunden nach der Wahl von JANITZA eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft.
(2) Der Kunde hat JANITZA unverzüglich schriftlich zu unterrichten, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Software ihm gegenüber geltend machen. Der Kunde ermächtigt JANITZA, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Solange JANITZA von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von JANITZA anerkennen; JANITZA wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunde von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kundes (z.B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme) beruhen.
(3) § 9 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend. Für den Abbruch des Leistungsaustauschs gilt § 6. Für die Haftung gilt § 11, für die Verjährung § 12.
§ 11 Haftung
(1) JANITZA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von JANITZA beruhen.
(2) Bei einfach (also nicht grob) fahrlässigen Verletzungen solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflichten, wesentliche Vertragspflichten), haftet JANITZA nach gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist die Haftung von JANITZA jedoch auf den nach der Art der Leistung vorhersehbaren und typischerweise entstehenden Schaden begrenzt und der Ersatz für Folgeschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen. Dasselbe gilt bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten, die durch die einfachen Erfüllungsgehilfen von JANITZA begangen werden.
(3) JANITZA haftet nicht bei einfach (also nicht grob) fahrlässigen Verletzungen nicht wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse in den Abs. 1, 2 und 3 gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, sonstigen Pflichtverletzungen und aus unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht bei JANITZA zurechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt JANITZA offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem aktuellen Stand der Technik.
§ 12 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist beträgt
- a) für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Software, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
- b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
- c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem dinglichen Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen er die in § 3 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung deren Nutzung verlangen kann;
- d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre, beginnend ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.
(2) Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und in den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Beginn und Ende der Rechte des Kunden
(1) Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach § 4 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Kunde über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
(2) JANITZA kann die Rechte nach § 4 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen des § 6 widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn JANITZA das weitere Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder in erheblicher Weise gegen § 4 verstößt.
(3) Wenn die Rechte nach § 4 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann JANITZA vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
§ 14 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.
(3) JANITZA verarbeitet die zur Geschäftsabwicklung erforderlichen Daten des Kunden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. JANITZA darf den Kunden nach erfolgreichem Abschluß der Leistungen als Referenzkunden benennen.
§ 15 Schulung
(1) Sofern Schulungen vertraglich vereinbart sind, erfolgen diese nach Wahl von JANITZA beim Kunden oder an einer in Absprache mit dem Kunden zu bestimmenden anderen Stelle. Bei einer Schulung beim Kunden stellt dieser nach Absprache mit JANITZA entsprechende Räumlichkeiten und technische Ausrüstung zur Verfügung. Bei einer Schulung an anderer Stelle mietet der Kunde die Räumlichkeiten an und stellt die erforderliche Hardware und Software vor Ort bereit.
(2) JANITZA kann einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. JANITZA wird dem Kunden die Absage eines Termins rechtzeitig mitteilen und Ersatztermine anbieten.
(3) Für den Fall einer berechtigten Unzufriedenheit des Kunden hat JANITZA die Möglichkeit zur Abhilfe. Im Übrigen gilt § 6.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.
(2) Der Kunde kann gegenüber JANITZA nur mit von JANITZA unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Kunde Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von JANITZA an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb dieses Vertragsverhältnisses zu.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz von JANITZA.
(5) Bei Unterschieden zwischen diesem Vertrag und einer Übersetzung dieses Vertrags ist die deutsche Fassung des Vertrags maßgeblich.