Infos zu Thema und Antragstellung erhalten Sie beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle: www.bafa.de
EEG § 40 ff. – EEG-Umlage-Reduzierung
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen berechtigt, einen Antrag auf Reduzierung der EEG-Umlage zu stellen:
- Das Unternehmen muss dem produzierenden Gewerbe angehören
- Anteil der Stromkosten mindestens 14 % der Bruttowertschöpfung
- Der Jahresverbrauch muss mindestens 1 GWh pro Standort betragen
- Ab einem Jahresverbrauch von 10 GWh ist eine Zertifizierung nach ISO 50001 zur Erlangung der Reduzierung nötig
Die Regelung soll energieintensiven Unternehmen die internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern. Aufgrund der Zunahme des Anteils der Erzeuger von erneuerbaren Energien wird die EEG-Umlage vermutlich weiter stark steigen, was für energieintensive Unternehmen in der Tat einen deutlichen Wettbewerbsnachteil bedeutet. Trotz aller Halbwahrheiten, die zu dem Thema in den Medien gestreut werden, zeigt die Praxis, dass der Löwenanteil aller Firmen, welche die EEG-Reduzierung beantragt und die Genehmigung dafür erhalten haben, tatsächlich zu den energieintensiven Firmen zählt und im internationalen Wettbewerb steht. Ein wesentlich größerer Anteil von Firmen mit einem hohen Stromverbrauch von > 1 GWh pro Jahr scheitert im Genehmigungsverfahren bereits an der 14 % Wertschöpfungs-Hürde.
Anträge und Infos erteilen Ihnen die zuständigen Hauptzollämter: www.zoll.de
Stromsteuergesetz § 10 – Spitzenausgleich
Unternehmen des produzierenden Gewerbes können nach § 10 StromStG unter bestimmten Voraussetzungen vom sogenannten Spitzenausgleich profitieren. Dabei kann dem Unternehmen die nach Anwendung des § 9b StromStG verbleibende Steuerlast erlassen oder erstattet werden. Diese „Entlastung in Sonderfällen“ (der sogenannte Spitzenausgleich) wird nur gewährt, soweit die Steuerbelastung 1.000 € im Kalenderjahr übersteigt (Selbstbehalt / Sockelbetrag). Die Höhe der Entlastung hängt von der Differenz der Stromsteuer, die über den Sockelbetrag hinausgeht, und der (fiktiven) Entlastung ab, die sich daraus ergibt, dass seit Einführung der Stromsteuer die Rentenversicherungsbeiträge gesunken sind (bei der allgemeinen Rentenversicherung von 20,3 % vor Einführung der Stromsteuer auf aktuell 18,9 %; bei einem Arbeitgeberanteil von 50 % bedeutete dies für Arbeitgeber im Jahr 2013 eine Senkung um 0,7 %; den „Unterschiedsbetrag“). Höchstens 90 % dieser Differenz werden erlassen, erstattet oder vergütet. Diese Berechnungsformel führt dazu, dass Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und wenigen (rentenversicherungspflichtigen) Beschäftigten besonders vom Spitzenausgleich profitieren.
Seit 2013 ist für große Unternehmen zur Erlangung des Spitzenausgleichs der Nachweis eines nach ISO 50001 zertifizierten Energiemanagementsystems erforderlich. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) genügt ein Energieaudit gemäß DIN EN 16247-1.
Aus der Praxis:
Geschäftsführer F. zu Betriebsleiter A.: „Wie viel Strom verbrauchen wir eigentlich?“ Betriebsleiter A.: „Weiß nicht so genau, auf alle Fälle eine ganze Menge!“ Geschäftsführer F.: „Sorgen Sie dafür, dass sich das ändert!“ Betriebsleiter A. zu Betriebselektriker M.: „Wir müssen mit den Stromkosten runter, kümmern Sie sich darum.“ Ein Jahr später. Geschäftsführer F. zu Betriebsleiter A.: „Die Stromkosten sind ja immer noch so hoch, wie kann das sein?“ Betriebsleiter A.: „Da muss ich M. fragen.“ Betriebsleiter A. zu Betriebselektriker M.: „Wir zahlen ja immer noch Stromkosten wie verrückt. Wie gibt es das, ich habe Ihnen doch gesagt, Sie sollen sich darum kümmern!“ Betriebselektriker M.: „ Ja Chef, aber das Geld für neue Antriebe hat mir der Controller gestrichen, dann war der Kollege vier Wochen krank und Sie wissen ja, das Tagesgeschäft, gnadenlos, dauern klingelt das Telefon und Hinz und Kunz will was von einem!“
... mit ISO 50001 wäre das nicht passiert!