Zusatz zur Janitza AGB für den Lastmanagement Bereich

Vertragsbedingungen


1) Controller-Hardware
Die Lieferung der Controller-Hardware gemäß A. 1) erfolgt auf der Basis der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Janitza electronics GmbH, die auf unsere Website https://www.janitza.de/allgemeine-verkaufs-und-lieferbedingungen.html einzusehen sind und auf Wunsch übersandt werden. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieses Angebots vor.


2) Controller-Standardsoftware, Parametrierung, Benutzerdokumentation
Diese Nutzungsbedingungen gelten für die Nutzung der der Controller-Standardsoftware, deren Parametrierung und das Benutzerdokumentation (nachfolgend Software), die Janitza dem Besteller im Zusammenhang mit der Lieferung der unter A.1) zugehörigen Hardware liefert.

a) Nutzungsrechte
Alle Rechte an der Software stehen ausschließlich Janitza bzw. ihren jeweiligen Lizenzgebern zu. Die Software wird durch das Urheberrecht sowie internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums geschützt.
Janitza räumt dem Besteller das zeitlich unbefristete einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Software zum Eigengebrauch zu nutzen. Der Besteller darf die Software nur mit der unter A. 1) genannten Hardware nutzen. Die vorübergehende Nutzung auf anderer Hardware (Ersatzgerät) ist zulässig, soweit dies aufgrund eines Fehlers an der zugelassenen Hardware bis zu dessen Beseitigung erforderlich ist.
Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Besteller darf Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
Der Besteller darf die Software nicht zurückentwickeln oder übersetzen und keine Programmteile herauslösen. Er wird die Software weder dekompilieren noch disassemblieren, ein Reverse Engineering vornehmen oder anderweitig versuchen, den Quellcode abzuleiten. Sofern der Besteller aufgrund zwingender Gesetze ein Reverse Engineering oder eine Dekompilierung vornehmen darf, um eine volle Funktionsfähigkeit oder Interoperabilität mit anderen Softwareprogrammen zu erreichen, hat der Besteller Janitza vorab über Art und Umfang der beabsichtigten Handlung zu informieren. Eine Dekompilierung ist nur zulässig, wenn der Partner ein schutzwürdiges, berechtigtes Interesse an der Vornahme dieser Handlung nachweist.
Überlässt Janitza dem Besteller im Rahmen der Nachbesserung (gemäß d)) Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage der Software (z.B. Update, Upgrade) die die früher überlassene Software („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieses Vertrages. Stellt Janitza eine Neuauflage der Software zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Bestellers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Janitza, sobald der Besteller die neue Software produktiv nutzt.
Janitza räumt dem Besteller das - bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widerrufliche – Recht ein, das eingeräumte Nutzungsrecht auf Dritte weiter zu übertragen. Der Besteller, dem die Software nicht zu Zwecken der gewerblichen Weiterveräußerung überlassen wird, darf das Nutzungsrecht an der Software jedoch nur zusammen mit dem Gerät, das er zusammen mit der Software von Janitza erworben hat, an Dritte weitergeben. Im Falle einer Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte hat der Besteller sicherzustellen, dass dem Dritten keine weitergehenden Nutzungsrechte an der Software eingeräumt werden als dem Besteller zustehen und dem Dritten mindestens die bezüglich der Software bestehenden Verpflichtungen aus diesem Vertrag auferlegt werden. Hierbei darf der Besteller keine Kopien der Software zurückbehalten. Der Besteller ist zur Einräumung von Unterlizenzen nicht berechtigt. Überlässt der Besteller die Software einem Dritten, so ist der Besteller für die Beachtung etwaiger Ausfuhrerfordernisse verantwortlich und hat Janitza insoweit von allen Verpflichtungen freizustellen.
Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte werden dem Besteller nicht eingeräumt.

b) Überlassung der Software
Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesebarer Form (Objektcode) entweder zusammen mit der Hardware oder auf einem zu dem Zeitpunkt üblichen Datenträger oder per Datenfernübertragung. Es besteht kein Anspruch auf Übergabe des Quellcodes.
Der Besteller erhält das Benutzerhandbuch als elektronisches Dokument in Englisch/Deutsch, wobei die deutsche Sprachfassung maßgeblich ist.

c) Untersuchungs- und Rügepflicht
Soweit möglich, ist der Besteller verpflichtet, die Software gründlich auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation (z.B. Einsatzbedingungen und –zwecke) zu testen, bevor er mit der produktiven Nutzung der Software beginnt. Insbesondere wird der Besteller bevor er die Software produktiv nutzt, unter Einsatz von Testdaten die wesentlichen Funktionen prüfen.
Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, muss der Besteller unverzüglich spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich rügen. Bei nicht offensichtlichen (verborgenen) Mängeln ist der Besteller verpflichtet, diese nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Mangelrüge muss eine detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

d) Mängelhaftung

Sachmangel

Die Software ist frei von Mängeln, wenn sie im Wesentlichen die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllt, die in der Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Produktbeschreibung (gemäß A. 1) enthalten sind. Softwarefehler müssen reproduzierbar sein.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichem Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
Funktionsbeeinträchtigungen, die aus der vom Besteller zur Verfügung gestellten Hardware- und Softwareumgebung, Fehlbedienung, externen schadhaften Daten, Störungen von Rechnernetzen oder sonstigen aus dem Risikobereich des Bestellers stammenden Gründen resultieren sind keine Sachmängel.

Mängelansprüche bestehen ferner nicht, wenn Störungen auftreten und
- die Software nicht unter den vorgesehenen und in der Benutzerdokumentation angegebenen Einsatzbedingungen (z.B. Systemvoraussetzungen) genutzt wird,
- wenn bei der Nutzung die Hinweise und Vorgehensweisen nicht wie in der Benutzerdokumentation beschrieben befolgt werden oder
- wenn an der Software Änderungen oder Anpassungen vorgenommen wurden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass die Änderung für die gemeldete Störung nicht ursächlich ist.

Janitza ist berechtigt, den Mangel durch Bereitstellung der Software in einer neueren Version, die den Mangel nicht mehr enthält oder durch Lieferung von Updates zu beheben. Es gilt auch als Behebung des Mangels wenn Janitza dem Besteller Wege aufzeigt, den Mangel bei der Bedienung oder durch geänderte Einstellungen der Software zu umgehen (sog. „Workaround“) und die Bedienung und Funktion durch die Umgehung nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Rechtsmangel

Die von Janitza gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Hiervon ausgenommen sind handelsübliche Eigentumsvorbehalte.
Stehen Dritten solche Rechte zu und machen sie diese gegen den Besteller geltend wird er Janitza unverzüglich in Textform unterrichten. Janitza wird nach seiner Wahl und in Absprache mit dem Besteller die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abwehren und den Besteller von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen notwendigen Kosten und Schäden freistellen, soweit diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Bestellers beruhen. Pflichtwidrig ist es in diesem Zusammenhang insbesondere auch, wenn der Besteller Ansprüche Dritter ohne die vorherige Zustimmung von Janitza anerkennt.
Bei Rechtsmängeln leistet Janitza dadurch Gewähr, dass Janitza dem Besteller nach der Wahl von Janitza eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Software verschafft. Janitza kann hierbei die Software gegen ein gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Software austauschen, wenn und soweit dadurch die geschuldete Funktionalität der Software nicht erheblich beeinträchtigt wird.

Rücktritt

Schlägt die Nacherfüllung bei einem Sach- oder Rechtsmangel fehl kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Besteller Janitza zuvor ausdrücklich in Textform mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Janitza verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Besteller gegeben ist.

3) Allgemeine Vertragsbedingungen

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten übergreifend für alle Lieferungen und Leistungen, die Janitza im Rahmen dieses Angebots zu erbringen hat einschließlich die unter A zu erbringenden Dienstleistungen (Parametrierung, Inbetriebnahme, Einweisung).

a) Vertraulichkeit
Janitza verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung erlangten Unterlagen und Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nur in folgenden Ausnahmefällen weiterzugeben oder anderweitig offen zu legen oder zugänglich zu machen:
- bei Zustimmung vom Besteller zur Offenlegung
- bei einer Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
- im Rahmen von Gerichts- oder Schiedsverfahren oder bei einer Verpflichtung durch rechtskräftige gerichtliche oder unanfechtbare behördliche Anordnung.
Die Informationen bedürfen dann keiner vertraulichen Behandlung, wenn sie ohne Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen in diesem Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden.

b) Haftung, Schadensersatz
Janitza haftet für die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Janitza haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Janitza, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen.
Janitza haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit, die durch Janitza, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden.
Janitza haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
Janitza haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch Janitza, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Wenn Janitza diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für Janitza zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von Janitza.
Janitza haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
Eine weitere Haftung von Janitza ist dem Grunde nach ausgeschlossen.

c) Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Schadensersatzansprüche beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht in folgenden Fällen: Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz oder in sonstigen Fällen in denen längere Fristen gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.

d) Rechtswahl, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlands mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980.
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Angebot bzw. des Vertrags ist ausschließlich Frankfurt am Main vorausgesetzt, dass der Besteller ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist.

e) Sonstige Bestimmungen
Änderungen dieses Angebots bzw. des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung per E-Mail.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

Auftragserteilung
Mit Unterzeichnung dieses Angebotsschreibens durch den Besteller gilt der Auftrag an Janitza zu den Bedingungen dieses Angebots als erteilt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung. Das Angebotsschreiben ist vor Ablauf der Angebotsfrist unterzeichnet an Janitza zurückzusenden.