Förderung von Energiemanagementsystemen in Deutschland
Wer ist antragsberechtigt und wer nicht?

Grundsätzlich sind alle Unternehmen mit Sitz oder mit einer Niederlassung in Deutschland antragsberechtigt.
Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen:
- die die „Besondere Ausgleichsregelung gemäß § 40 ff. Erneuerbare-Energien-Gesetz“ in Anspruch genommen haben und zum Nachweis einer Zertifizierung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz verpflichtet waren
- denen eine Entlastung im Rahmen des Spitzenausgleichs gemäß 10 Stromsteuergesetz und § 55 Energiesteuergesetz gewährt wird
Die Höhe der Zuwendungen beträgt:
- für die Erstzertifizierung eines Energiemanagementsystems nach DIN EN ISO 50001
maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro - für die Erstzertifizierung eines Energiecontrollings
maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 1.500 Euro - für den Erwerb von Messtechnik für Energiemanagementsysteme
maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 8.000 Euro - für den Erwerb von Software für Energiemanagemensysteme
maximal 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und maximal 4.000 Euro - die Gesamtsumme der Zuwendungen ist auf maximal 20.000 Euro pro Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von 36 Monaten beschränkt
Detaillierte und aktualisierte Informationen sind unter https://www.bafa.de/DE/<wbr>Energie/Energieeffizienz/<wbr>Energieeffizienz_und_<wbr>Prozesswaerme/Modul3_<wbr>Energiemanagementsysteme/<wbr>modul3_<wbr>energiemanagementsysteme_node.<wbr>html zu finden.