FAQ – EEG-Expertenrunde
Strommengenabgrenzung bei EEG-Umlagepflichten
Mitte November wurden in der EEG-Expertenrunde in einem Zusammenschluss aus Experten der Bundesnetzagentur, Transnet BW, der Kanzlei Becker Büttner Held und Janitza die verschiedenen Perspektiven und Anforderungen der neuen EEG-Regelungen betrachtet. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Eigenversorger, als auch Unternehmen, die von der besonderen Ausgleichsregel Gebrauch machen.
Wir haben für Sie die häufigsten und wichtigsten Fragen beantwortet und die Antworten zusammengestellt. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.
Messkonzepte, Testierung und Meldepflicht
Grundsätzlich besteht die Meldepflicht im Fall einer Belieferung Dritter gem. § 74 Abs. 1 EEG 2017 "unverzüglich".
Die gesetzliche Frist zur Vorlage der Endabrechnung für das Vorjahr ist gem. § 74 Abs. 2 EEG 2017 der 31. Mai. Die gem. § 104 Abs. 10 EEG 2017 im Zuge der Jahresabrechnung 2020 bzw. 2021 zu leistende Erklärung als Voraussetzung zur Anwendung von Schätzungen ist im Zuge dieser Jahresendabrechnung abzugeben.
Derzeit befinden sich die vier ÜNB in Abstimmung zum Thema "Messen und Schätzen" sowie gemeinsamer Grundsätze und Anforderungen an die Erklärung. Bitte beachten Sie dazu die zeitnah geplante Veröffentlichung auf der gemeinsamen Website der ÜNB www.netztransparenz.de.
Derzeit befinden sich die vier ÜNB in Abstimmung gemeinsamer Grundsätze und Anforderungen an die Erklärung sowie zum Thema "Messen und Schätzen", untereinander sowie mit weiteren relevanten Akteuren, darunter Vertreter der Wirtschaftsprüfer. Bitte beachten Sie zu diesem Thema die zeitnah geplante Veröffentlichung auf der gemeinsamen Website der ÜNB www.netztransparenz.de.
Leider noch nicht, wir sind mit mehreren Herstellern im Gespräch, doch leider ist noch nicht ganz geklärt, was alles als Eigenverbrauch definiert werden darf.
Gerne können wir Ihnen die Vorlage von unserer PowerPoint-Präsentation zur Verfügung stellen.
Dies ist ein eher technisches Messkonzept, welches aber durch Berater bzw. Einkaufsverbände schon weit verbreitet ist.
Ja, mindestens im Fall einer Testierung gemäß § 75 S. 2 EEG; Ihr Wirtschaftsprüfer wird die Prüfung vornehmen.
Der Übertragungsnetzbetreiber kann ein Testat verlangen. Allerdings bestehen für die Abgabe des WP-Testats Fristen. Im Fall der Testierung gemäß § 75 S. 2 EEG ist das beispielsweise der 31.05. des Folgejahres.
In der Regel verlangen die Übertragungsnetzbetreiber ab 2 GWh Abgabemenge an Letztverbraucher pro Regelzone ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.
Ihr Wirtschaftsprüfer testiert das Messkonzept.
Meldepflichtige Mengen müssten nachgemeldet werden. Dies kann zu Umlage-Nachzahlungen führen, die zusätzlich verzinst werden müssen. Außerdem besteht bei Verletzung von Meldepflichten das Risiko, dass Umlage-Rabatte verloren gehen (für die Vergangenheit). Es ist in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Sachverhalts und etwaigen Meldepflichtverstoßes zu empfehlen, auf deren Grundlage dann die Entscheidung zu treffen ist, welche Meldungen in welcher Form nachgeholt werden (müssen).
Nein, es gibt keine Stelle, bei der das Messkonzept bis zum 31.12.2021 eingereicht werden muss.
Wenn kein Drittverbauch, dann in der Regel auch kein Abgrenzungserfordernis und kein Messkonzet erforderlich
Vorrangige Zuordnung des Drittvebrauchs der Eigenerzeugung (gewillkürte Nachrangregelung) oder dem Netzbezug (Vorrangregelung)
Ja!
Eichung, Zertifizierung und Konformitätsnachweis
Eine eichrechtskonforme Strommessung besteht immer aus einem konformitätsbewerteten Stromwandler und einem MID Stromzähler.
Ja, das UMG 96-PA-MID+ ist MID und PTB-A 50.7 zertifiziert.
Eine Nacheichung muss über das jeweilig zuständige Eichamt oder eine zertifizerte Stelle erfolgen.
Stromwandler haben keine "Eichfrist", die wie bei Messgeräten auslaufen kann.
Das erstellt eine Konformitätsbewertungsstelle, im Fall vom PA-MID+ ist das der VDE. Die Liste aller Stellen ist hier zu finden: www.ptb.de
Diese Möglichkeit gibt es, der Weg führt aber über das zuständige Eichamt des jeweiligen Bundeslands.
Die Befreiung gilt dann für 5 Jahren, in diesem Zeitraum sollte dann auch der Wechsel der Stromwandler möglich sein.
Zusätzlicher Hinweis zu „nicht tauschbar“:
Eine technische Unmöglichkeit ist sehr schwer zu begründen und wird auch je nach Privileghöhe kritisch, denn je höher das jährliche Privileg, desto höher können auch die einmaligen Einbaukosten sein.
Hierfür nennt die BNetzA auch eine Möglichkeit, den vorgelagerten Punkt zu messen, in diesem Fall muss mehr EEG-Umlage gezahlt werden.
Das betreffende Unternehmen ist eigenständig für die Überwachung verantwortlich.
Zeitgleichheit
Die Geräteuhr muss so synchronisiert werden, dass die Abweichung zur gesetzlichen
Zeit stets weniger als 3 % der Messperiode beträgt. Wenn das über den Zeitserver des Unternehmens sichergestellt werden kann, ist das in Ordnung.
Die Geräteuhr muss so synchronisiert werden, dass die Abweichung zur gesetzlichen
Zeit stets weniger als 3 % der Messperiode beträgt.
Ja, für die gewillkürte Vor- oder Nachrangregel genügen reine Arbeitszähler.
Nein
Software
Die GridVis kann mithilfe der Funktion "Generische Modbus" Fremdhersteller online auslesen und abspeichern. Zusätzlich ist es möglich, von anderer Herstellern direkt die Datei als CSV oder MSCONS Datei zu importieren.
Lastgänge können nicht als xls sondern nur als CSV und MSCONS importiert werden.
Nachweise über die Ergebnisse der Messung, nach Möglichkeit unveränderlich (PDF oder Foto). Nachweise über die eingesetzten Messgeräte (welches Gerät, eichrechtskonform). Nachweise, dass die gemessenen Geräte, einen vergleichsweise hohen Stromverbrauch aufweisen (vgl. auch Bsp. 22 des Leitfadens der BNetzA).
Verzicht, Worst Case & technische Unmöglichkeit
Ja
Ja, Verzicht ist immer möglich - Nachzahlungsrisko besteht unabhängig davon (Einzelfall)
Beispiele
Das Schaltjahr sollte berücksichtigt werden.
Solche Konstrukte (mehre Betreiber "teilen" sich eine Anlage) sind grundsätzlich kritisch - Vgl. hierzu den Hinweis der BNetzA und die Regelung in § 104 Abs. 4 EEG 2017: www.bundesnetzagentur.de
Wenn die Voraussetzungen für den Bagatellfall vorliegen (§ 62a EEG 2017), dann kann der Verbrauch dem eigenen Verbrauch zugerechnet werden (Voraussetzungen sind: Geringfügigkeit des Verbrauchs (Orientierungswert 3.500 kWh); Betrieb in den eigenen Räumlichkeiten; keine Abrechung des Verbrauchs) --> Nachweispflicht liegt beim Eigenversorger!
Es gibt keine Sonderregel für Notstromaggregate; es handelt sich auch um Erzeugungsanlagen iSd EEG. Die Umlagepflicht hängt ab von Inbetriebnahmezeitpunkt (vor oder nach 01.08.2014), Vorliegen eines Inselbetriebs und der Frage, welche Verbrauchseinrichtungen im Testfall versorgt werden.
Es sprechen gute Argumente dafür, dass jeder Fall einzeln zu betrachten ist (gerätescharf), keine Summierung
Ja
Je länger, desto besser; absolutes Minimum sicher 1 Monat, besser jedoch einen längeren Zeitraum - entscheidend wird sein, wie repräsenativ der Zeitrum ist (z. B. wenn Verbrauch von Jahrezeit/ Temparatur abhängig)
Ja, wenn selbst betrieben
Hinweis: Die Beantwortung der obigen Fragen durch unsere Experten ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche, eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl die Darstellung und Beschreibung der Sachverhalte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Janitza electronics GmbH wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.
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