FAQ – EEG-Expertenrunde

Strommengenabgrenzung bei EEG-Umlagepflichten

Mitte November wurden in der EEG-Expertenrunde in einem Zusammenschluss aus Experten der Bundesnetzagentur, Transnet BW, der Kanzlei Becker Büttner Held und Janitza die verschiedenen Perspektiven und Anforderungen der neuen EEG-Regelungen betrachtet. Die neuen Regelungen betreffen sowohl Eigenversorger, als auch Unternehmen, die von der besonderen Ausgleichsregel Gebrauch machen.

Wir haben für Sie die häufigsten und wichtigsten Fragen beantwortet und die Antworten zusammengestellt. Bei weiteren Fragen kommen Sie gerne auf uns zu.

Rückfragen

Messkonzepte, Testierung und Meldepflicht

Wenn man im Aufbau eines Messkonzeptes ist, die Zähler jedoch erst später eingebaut werden können: Wann soll man sich beim Übertragungsnetzbetreiber anmelden?

Grundsätzlich besteht die Meldepflicht im Fall einer Belieferung Dritter gem. § 74 Abs. 1 EEG 2017 "unverzüglich".
Die gesetzliche Frist zur Vorlage der Endabrechnung für das Vorjahr ist gem. § 74 Abs. 2 EEG 2017 der 31. Mai. Die gem. § 104 Abs. 10 EEG 2017 im Zuge der Jahresabrechnung 2020 bzw. 2021 zu leistende Erklärung als Voraussetzung zur Anwendung von Schätzungen ist im Zuge dieser Jahresendabrechnung abzugeben.

Ist die Testierung des "Messkonzepts" durch einen Wirtschaftsprüfer zwingend erforderlich oder ist die Handhabung je nach Netzbetreiber unterschiedlich?

Derzeit befinden sich die vier ÜNB in Abstimmung zum Thema "Messen und Schätzen" sowie gemeinsamer Grundsätze und Anforderungen an die Erklärung. Bitte beachten Sie dazu die zeitnah geplante Veröffentlichung auf der gemeinsamen Website der ÜNB www.netztransparenz.de.

Gibt es eine Prüfungsgrundlage zur Testierung des umgesetzten Messkonzepts für die Wirtschaftsprüfer?

Derzeit befinden sich die vier ÜNB in Abstimmung gemeinsamer Grundsätze und Anforderungen an die Erklärung sowie zum Thema "Messen und Schätzen", untereinander sowie mit weiteren relevanten Akteuren, darunter Vertreter der Wirtschaftsprüfer. Bitte beachten Sie zu diesem Thema die zeitnah geplante Veröffentlichung auf der gemeinsamen Website der ÜNB www.netztransparenz.de.

Gibt es von Janitza bereits umgesetzte Messkonzepte für die Strommengenabgrenzung in Windparks?

Leider noch nicht, wir sind mit mehreren Herstellern im Gespräch, doch leider ist noch nicht ganz geklärt, was alles als Eigenverbrauch definiert werden darf.

Gibt es Vorlagen (Muster etc.) für Messkonzepte, welche man nutzen kann?

Gerne können wir Ihnen die Vorlage von unserer PowerPoint-Präsentation zur Verfügung stellen.
Dies ist ein eher technisches Messkonzept, welches aber durch Berater bzw. Einkaufsverbände schon weit verbreitet ist.

Wird es Vor-Ort Prüfungen geben, ob die Messkonzepte der Realität entsprechen? Wer prüft dies?

Ja, mindestens im Fall einer Testierung gemäß § 75 S. 2 EEG; Ihr Wirtschaftsprüfer wird die Prüfung vornehmen.

Wie zwingend ist ein Wirtschaftsprüfer-Testat?

Der Übertragungsnetzbetreiber kann ein Testat verlangen. Allerdings bestehen für die Abgabe des WP-Testats Fristen. Im Fall der Testierung gemäß § 75 S. 2 EEG ist das beispielsweise der 31.05. des Folgejahres.

Ab welchen gelieferten Mengen an Dritte ist ein Wirtschaftsprüfertestat erfoderlich?

In der Regel verlangen die Übertragungsnetzbetreiber ab 2 GWh Abgabemenge an Letztverbraucher pro Regelzone ein Testat eines Wirtschaftsprüfers.

Wer testiert ein Messkonzept nach Inbetriebnahme?

Ihr Wirtschaftsprüfer testiert das Messkonzept.

Wenn bereits in der Vergangenheit Meldepflichten beim Übertragungsnetzbetreiber aufgrund von Stromweiterleitungen existiert haben, die Messung aber erst zum 01.01.2021 gesetzeskonform erfolgt. Wie soll mit meldepflichtigen Strommengen der Vergangenheit umgegangen werden?

Meldepflichtige Mengen müssten nachgemeldet werden. Dies kann zu Umlage-Nachzahlungen führen, die zusätzlich verzinst werden müssen. Außerdem besteht bei Verletzung von Meldepflichten das Risiko, dass Umlage-Rabatte verloren gehen (für die Vergangenheit). Es ist in jedem Fall eine konkrete Prüfung des Sachverhalts und etwaigen Meldepflichtverstoßes zu empfehlen, auf deren Grundlage dann die Entscheidung zu treffen ist, welche Meldungen in welcher Form nachgeholt werden (müssen).

Muss das Messkonzept am 31.12.2021 irgendwo eingereicht werden? Wenn ja, wo?

Nein, es gibt keine Stelle, bei der das Messkonzept bis zum 31.12.2021 eingereicht werden muss.

Ist das Messkonzept ausschließlich für den Verbrauch für Drittverbraucher einzuführen?

Wenn kein Drittverbauch, dann in der Regel auch kein Abgrenzungserfordernis und kein Messkonzet erforderlich

Was ist jeweils unter der gewillkürten Vorrangregel und gewillkürten Nachrangregel zu verstehen?

Vorrangige Zuordnung des Drittvebrauchs der Eigenerzeugung (gewillkürte Nachrangregelung) oder dem Netzbezug (Vorrangregelung)

Ist der Einbau von eich- und messrechtskonformen Einrichtungen auch für die verringerte Netzumlage nach § 19 StromNEV erforderlich?

Ja!

Eichung, Zertifizierung und Konformitätsnachweis

Müssen nur die Zähler MID/PTB_A konform sein oder müssen auch die Stromwandler eine entsprechende Kennzeichnung haben?

Eine eichrechtskonforme Strommessung besteht immer aus einem konformitätsbewerteten Stromwandler und einem MID Stromzähler.

Entspricht das UMG96-PA-MID+ den Vorgaben der PTB-A 50.7?

Ja, das UMG 96-PA-MID+ ist MID und PTB-A 50.7 zertifiziert.

Wie ist eine Nacheichung von MID Zählern nach 8 Jahren möglich?

Eine Nacheichung muss über das jeweilig zuständige Eichamt oder eine zertifizerte Stelle erfolgen.

Wie lange ist die Eichfrist bei Stromwandlern?

Stromwandler haben keine "Eichfrist", die wie bei Messgeräten auslaufen kann.

Wer erstellt den Konformitätsnachweis auf Basis der PTB-A 50.7?

Das erstellt eine Konformitätsbewertungsstelle, im Fall vom PA-MID+ ist das der VDE. Die Liste aller Stellen ist hier zu finden: www.ptb.de

Kann man zur Befreiung von der Eichpflicht nach §35 nicht geeichte Wandler nutzen, da diese nicht tauschbar sind (im NH-Trenner integriert), wenn ein geeichtes Messgerät vorhanden ist?

Diese Möglichkeit gibt es, der Weg führt aber über das zuständige Eichamt des jeweiligen Bundeslands.
Die Befreiung gilt dann für 5 Jahren, in diesem Zeitraum sollte dann auch der Wechsel der Stromwandler möglich sein.
Zusätzlicher Hinweis zu „nicht tauschbar“:
Eine technische Unmöglichkeit ist sehr schwer zu begründen und wird auch je nach Privileghöhe kritisch, denn je höher das jährliche Privileg, desto höher können auch die einmaligen Einbaukosten sein.
Hierfür nennt die BNetzA auch eine Möglichkeit, den vorgelagerten Punkt zu messen, in diesem Fall muss mehr EEG-Umlage gezahlt werden.

Wenn eine extern bewirtschaftete Kantine mit einem Janitza Netzanalysator zur Abrechnung ausstattet ist: Wird der Austausch innerhalb der eichrechtszulässigen Zeiträume von einer externen Stelle überwacht oder ist das betreffende Unternehmen eigenständig dafür verantwortlich, dass dieser entsprechend alle X-Jahre ausgetauscht wird?

Das betreffende Unternehmen ist eigenständig für die Überwachung verantwortlich.

Zeitgleichheit

Reicht es für die Zeitgleichheit aus, einen NTP-Server (Zeitserver) des Unternehmens zu verwenden?

Die Geräteuhr muss so synchronisiert werden, dass die Abweichung zur gesetzlichen
Zeit stets weniger als 3 % der Messperiode beträgt. Wenn das über den Zeitserver des Unternehmens sichergestellt werden kann, ist das in Ordnung.

Wie hoch ist der Toleranzbereich beim Messzeitraum von 15 Minuten? Wieviele s, ms, ns Messabweichung werden dabei toleriert um PTB-A 50.7 konform zu sein?

Die Geräteuhr muss so synchronisiert werden, dass die Abweichung zur gesetzlichen
Zeit stets weniger als 3 % der Messperiode beträgt.

Können über die "gewillkürte Nachrangregel" die nicht zeitgleich gemessenen Strommengen an Dritten von den priviliegierten Mengen abgegrenzt werden?

Ja, für die gewillkürte Vor- oder Nachrangregel genügen reine Arbeitszähler.

Ist die Zeitgleichheit auch notwendig, wenn keine Eigenerzeugung vorliegt?

Nein

Software

Kann die Software Gridvis auch Werte von Zählern (1/4-stündlich und/oder gewillkürte Nachrangregelung) anderer Hersteller importieren?

Die GridVis kann mithilfe der Funktion "Generische Modbus" Fremdhersteller online auslesen und abspeichern. Zusätzlich ist es möglich, von anderer Herstellern direkt die Datei als CSV oder MSCONS Datei zu importieren.

Können auch Excel-Dateien (Lastgänge) in die GridVis Software importiert werden?

Lastgänge können nicht als xls sondern nur als CSV und MSCONS importiert werden.

Welche Anforderungen werden an eine sichere Dokumentation von temporären Referenzmessungen gestellt?

Nachweise über die Ergebnisse der Messung, nach Möglichkeit unveränderlich (PDF oder Foto). Nachweise über die eingesetzten Messgeräte (welches Gerät, eichrechtskonform). Nachweise, dass die gemessenen Geräte, einen vergleichsweise hohen Stromverbrauch aufweisen (vgl. auch Bsp. 22 des Leitfadens der BNetzA).

Verzicht, Worst Case & technische Unmöglichkeit

Ist es möglich, nur zeitweise auf Priviliegierung zu verzichten bis das Messkonzept hinreichend umgesetzt ist?

Ja

Besteht die Möglichkeit, aufgrund des hohen Personal- und Zeitaufwands auf die EEG-Umlagereduzierung zu verzichten? Sind in diesem Fall rückwirkend Nachzahlungen zu leisten?

Ja, Verzicht ist immer möglich - Nachzahlungsrisko besteht unabhängig davon (Einzelfall)

Beispiele

Muss ich in einem Schaltjahr mit 8784 h/a rechnen, oder darf ich immer mit 8760 h/a rechnen?

Das Schaltjahr sollte berücksichtigt werden.

Wie verhält es sich, wenn 2 Unternehmen Anteilseigner einer EEG Anlage zu je 50% sind, aber unterschiedliche Verbräuche haben? Z.B. 100.000 kW PV Anlage im Besitz 50% Firma A mit eine Lagerhalle (Verbrauch 30.000 kW) und 50% Firma B mit Bürogebäude (70.000 kW). Muss in diesem Fall A ihren Überschuss ins Netz "einspeisen" und dann wieder an B verkaufen?

Solche Konstrukte (mehre Betreiber "teilen" sich eine Anlage) sind grundsätzlich kritisch - Vgl. hierzu den Hinweis der BNetzA und die Regelung in § 104 Abs. 4 EEG 2017: www.bundesnetzagentur.de

Frage zu Verbrauchskonstellationen, die dem Eigenverbrauch zugerechnet werden dürfen: Ein großer Getränkeautomat, den man nicht ohne Hilfsmittel versetzen kann, der einen Stromverbrauch unter 3.500 kWh/anno hat, galt bisher als zu messende Festinstallation. Dieser wäre jetzt wahlweise auch dem Eigenstrom zurechenbar?

Wenn die Voraussetzungen für den Bagatellfall vorliegen (§ 62a EEG 2017), dann kann der Verbrauch dem eigenen Verbrauch zugerechnet werden (Voraussetzungen sind: Geringfügigkeit des Verbrauchs (Orientierungswert 3.500 kWh); Betrieb in den eigenen Räumlichkeiten; keine Abrechung des Verbrauchs) --> Nachweispflicht liegt beim Eigenversorger!

Ist für Notstromaggregate die nur 1Std. Probebetrieb im Monat laufen eine Messung notwendig oder kann dies geschätzt werden?

Es gibt keine Sonderregel für Notstromaggregate; es handelt sich auch um Erzeugungsanlagen iSd EEG. Die Umlagepflicht hängt ab von Inbetriebnahmezeitpunkt (vor oder nach 01.08.2014), Vorliegen eines Inselbetriebs und der Frage, welche Verbrauchseinrichtungen im Testfall versorgt werden.

Was ist, wenn ich mehrere Fallgestaltungen habe, die jeweils unter der Geringfügigkeitsliste von 3500 KWh/a haben?

Es sprechen gute Argumente dafür, dass jeder Fall einzeln zu betrachten ist (gerätescharf), keine Summierung

Zählen mehrere (20+) geleaste und selten genutzte Drucker unter 3.500 kWh unter geringfügigen Verbrauch?

Ja

Wie lange sollte man Zweifelsfälle exemplarisch messen, damit man diese dann ggfls. als Bagatelle dem Geringverbrauch bzw. dem Hauptverbraucher zurechnen darf (wenn Messerergebnis < 3500 kwh /a)?

Je länger, desto besser; absolutes Minimum sicher 1 Monat, besser jedoch einen längeren Zeitraum - entscheidend wird sein, wie repräsenativ der Zeitrum ist (z. B. wenn Verbrauch von Jahrezeit/ Temparatur abhängig)

Können Transformatoren komplett als Eigenverbrauch deklariert werden, obwohl Dritte angeschlossen sind?

Ja, wenn selbst betrieben

Hinweis: Die Beantwortung der obigen Fragen durch unsere Experten ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche, eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl die Darstellung und Beschreibung der Sachverhalte mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Janitza electronics GmbH wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden.

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